AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felix Gastronomiebetriebe GmbH für private und geschäftliche Veranstaltungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen der Felix Gastronomiebetriebe GmbH („FELIX“) gelten für Verträge über die Vermietung von Räumen, Vitrinen und Flächen des FELIX (nachfolgend „Veranstaltungsfläche“) zur Durchführung von privaten und geschäftlichen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des FELIX.
(2) Geschäftliche Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des FELIX, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Vertrages mit dem FELIX in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Private Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des FELIX, eine natürliche Person ist, die den Vertrag mit dem FELIX zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(4) Die Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsfläche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des FELIX. Im Falle geschäftlicher Veranstaltungen ist § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen.
(5) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In sonstigen Fällen finden Geschäftsbedingungen des Veranstalters keine Anwendung, auch wenn das FELIX diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Das FELIX widerspricht bereits jetzt etwaigen Gegenbestätigungen des Veranstalters, in denen dieser auf seine Geschäftsbedingungen verweist.
(6) Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen des FELIX abweichen.
(7) Für die Nutzung der Veranstaltungsfläche gelten ergänzend die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des FELIX.
(8) Wird zwischen dem FELIX und dem Veranstalter ein Mindestumsatz vereinbart, so trägt der Veranstalter die Differenz zwischen dem Mindestumsatz und dem auf der Veranstaltung tatsächlich erzielten Brutto-Umsatz („Mindestumsatz“). Wird zwischen dem FELIX und dem Veranstalter vereinbart, dass der Veranstalter bestimmte Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen durch die Gäste der Veranstaltung begrenzt oder unbegrenzt übernimmt, so wird auf Grundlage der Anzahl der Gäste und der Art bzw. der Preise der Leistungen ein Umsatz kalkuliert („kalkulierter Bruttoumsatz“).
§ 2 Vertragsabschluss, Pflichten
(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des FELIX an den Veranstalter zustande. Die Reservierung der Veranstaltungsfläche sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch das FELIX für beide Seiten bindend oder, falls dieses aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die tatsächliche Bereitstellung. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
(2) Das FELIX ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des FELIX zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des FELIX an Dritte. Liegen zwischen Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als sechs (6) Monate, so können die vertraglich vereinbarte Miete, der Mindestumsatz und der kalkulierte Bruttoumsatz angemessen erhöht werden.
§ 3 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Rechnungen des FELIX ohne Fälligkeitsdatum sind ohne Abzug sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug ist das FELIX berechtigt, bei geschäftlichen Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei privaten Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das FELIX ist ferner berechtigt, für die zweite und jede folgende Mahnung die Mahnkosten pauschaliert mit jeweils 5 Euro anzusetzen; dem Veranstalter bleibt insoweit der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem FELIX vorbehalten.
(2) Die Zahlung mit Wechseln, Schecks, Devisen, Kreditkarten oder per Lastschriftverfahren bedarf der Zustimmung des FELIX. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte ab 2.500 Euro brutto ist das FELIX berechtigt, ein Zahlungstransaktionsentgelt in Höhe von 3 Prozent des Bruttoumsatzes zu erheben zuzüglich geltender Umsatzsteuer zu erheben. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund von vom Veranstalter falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung ist das FELIX berechtigt, eine Rückbelastungspauschale in Höhe von 7,50 Euro zu verlangen.
(3) Das FELIX ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 80 Prozent (Sitz Auftraggeber in Deutschland) sowie 100 Prozent (Sitz Auftraggeber außerhalb von Deutschland) der vereinbarten Miete zuzüglich des kalkulierten Bruttoumsatzes oder des Mindestumsatzes zu verlangen, die bei Vertragsschluss fällig wird. Wenn sowohl ein kalkulierter Bruttoumsatz als auch ein Mindestumsatz vereinbart sind, ist der höhere Betrag maßgebend.
(4) Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des FELIX aufrechnen oder mindern.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Ansprüche des Veranstalters dürfen nur mit Zustimmung des FELIX abgetreten werden. Bei geschäftlichen Veranstaltungen bleibt § 354 a HGB unberührt.
§ 4 Rücktritt und Stornierung
(1) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom FELIX gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das FELIX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Das FELIX ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt oder anderer vom FELIX nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, insbesondere solcher Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des FELIX liegen.
(3) Das FELIX hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Für den Veranstalter entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das FELIX, es sei denn, dass der Rücktritt vom Vertrag auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des FELIX zurückzuführen ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das FELIX – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.
§ 5 Stornierung des Veranstalters
(1) Storniert der Veranstalter einseitig Leistungen des FELIX, so hat er die vereinbarte Miete zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu gleichen Konditionen. Im Fall einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu schlechteren Konditionen hat der Veranstalter mindestens die Differenz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem FELIX vorbehalten.
(2) Ist ein Mindestumsatz und/oder ein kalkulierter Bruttoumsatz vereinbart, so steht es dem FELIX frei, im Falle einer Stornierung des Veranstalters den durch die Stornierung des Veranstalters entstehenden und vom Veranstalter zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren, wobei dem Veranstalter jeweils der Nachweis freisteht, dass kein Schaden entstanden oder der dem FELIX entstandene Schaden niedriger als die jeweils geforderte, nachfolgend aufgeführte Pauschale sei. Die vom FELIX aufgrund der entsprechenden Erfahrungssätze des FELIX zugrunde gelegten Pauschalen sind:
a) Bei einer Stornierung bis zwei Monate vor Veranstaltungstermin ist das FELIX berechtigt, 40 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
b) Bei einer Stornierung bis einen Monat vor Veranstaltungstermin ist das FELIX berechtigt, 50 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
c) Bei einer Stornierung bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist das FELIX berechtigt, 75 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
d) Bei einer späteren Stornierung ist das FELIX berechtigt, 80 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
Wenn sowohl ein kalkulierter Bruttoumsatz als auch ein Mindestumsatz vereinbart sind, ist der höhere Betrag maßgebend.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem FELIX vorbehalten; die Pauschale ist auf den Schaden anzurechnen.
(3) Die Regelungen der § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Veranstalter, was er nachzuweisen hat, die Durchführung der Veranstaltung zum vereinbarten Termin infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die gesetzlichen Rechte des Veranstalters in Fällen des Verzuges des FELIX mit der Leistungserbringung oder von FELIX zu vertretener Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleiben unberührt.
§ 6 Änderung der Teilnehmerzahl
(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 15 Prozent muss dem FELIX spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des FELIX.
(2) Sofern die Miete und/oder der vereinbarte Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des FELIX an die Teilnehmerzahl der Veranstaltung geknüpft sind, erhöht sich im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl die Miete bzw. der vereinbarte Mindestumsatz entsprechend.
(3) Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 30 Prozent ist das FELIX berechtigt, die vereinbarten Preise neu zu kalkulieren und die Veranstaltungsfläche zu tauschen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist.
§ 7 Technische Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse
(1) Soweit das FELIX für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das FELIX von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des FELIX bedarf der schriftlichen Zustimmung des FELIX. Störungen oder Beschädigungen, die durch die Verwendung dieser Geräte auftreten, gehen zulasten des Veranstalters, sofern das FELIX diese nicht zu vertreten hat.
(3) Der Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse, der das FELIX betreffenden Genehmigungen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Veranstalter hat für das Freihalten der Fluchtwege zu sorgen.
(4) Den Veranstalter trifft die Verantwortung für etwaige Werbung für die Veranstaltung. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass jegliche unerwünschte Werbung, also Werbung, mit deren Zustellung sich der Empfänger nicht einverstanden erklärt hat, unterbleibt und Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, ordnungsgemäß entsorgt werden. Sofern das FELIX wegen unerwünschter Werbung und/oder unzureichender Entsorgung des Werbematerials oder aus anderen vom Veranstalter im Zusammenhang mit der Werbung für die Veranstaltung gesetzten Grund in Verantwortung gezogen wird, hat der Veranstalter das FELIX von sämtlichen Forderungen freizustellen. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 8 Werbung des Veranstalters und des FELIX
(1) Zeitungsanzeigen, öffentliche Einladungen sowie Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, bedürfen ebenso wie Verkaufsveranstaltungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des FELIX.
(2) Der Veranstalter erteilt seine Zustimmung zur Zusendung von Werbung des FELIX, gleich in welcher Form, für Angebote der Adlon Holding (Adlon Holding GmbH, Felix Gastronomiebetriebe GmbH, China Club Berlin GmbH & Co. KG); ein Anspruch auf derartige Informationen besteht nicht. Der Veranstalter darf derartige Werbung nur an Personen weiterleiten, diese ihr ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben; die Freistellungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Kündigungsrecht
(1) Das FELIX hat das Recht, den Veranstaltungsvertrag zu kündigen, wenn durch die Veröffentlichung oder die Umstände der geplanten Veranstaltung wesentliche Interessen des FELIX beeinträchtigt werden, oder das FELIX berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem FELIX zu.
(2) Die gesetzlichen Kündigungsrechte des FELIX bleiben unberührt.
§ 10 Haftung des FELIX
(1) Das FELIX haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist jedoch – soweit nicht § 10 Abs. 2 oder § 9 Abs. 4 eingreifen – beschränkt auf Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des FELX oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(2) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet das FELIX auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber des FELIX oder einem Erfüllungsgehilfen des FELIX verursacht wurde.
(3) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des FELIX auftreten, wird das FELIX bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters hin bemüht sein, umgehend für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
(4) Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), haftet das FELIX auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des FELIX oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 125.000,00 für Personenschäden und € 5.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
(5) Soweit dem Veranstalter entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das FELIX nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und 2.
(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die vorstehend unter § 10 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Haftungsbegrenzungen mit Wirkung für das FELIX – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.
§ 11 Verlust oder Beschädigung von Sachen
(1) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen des FELIX. Das FELIX übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dem FELIX fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das FELIX – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.
(2) Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstiger Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des FELIX zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das FELIX ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem FELIX abzustimmen.
(3) Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf das FELIX die Entfernung und Lagerung auf Kosten und Risiko des Veranstalters vornehmen. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt. Das FELIX bewahrt zurückgelassene Sachen auf das Risiko des Veranstalters zwölf (12) Monate auf. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Veranstalter zur Last. Eine Haftung des FELIX ist ausgeschlossen.
§ 12 Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
(1) Das FELIX erhebt, verarbeitet und nutzt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen die folgenden personenbezogenen Daten des Veranstalters, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer („personenbezogene Daten“). Diese personenbezogenen Daten verwendet das FELIX, um mit dem Veranstalter geschlossene Verträge abzuwickeln und um ihn auf Angebote der Adlon Holding GmbH, der Felix Gastronomiebetriebe GmbH und der China Club Berlin GmbH & Co. KG aufmerksam zu machen.
(2) An Dritte außerhalb der Adlon Holding GmbH, der Felix Gastronomiebetriebe GmbH und der China Club Berlin GmbH & Co. KG werden die personenbezogenen Daten weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Gast zuvor eingewilligt hat. Er kann eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen.
(3) Der Veranstalter hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post an folgenden Ansprechpartner für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen: Ute Wulff, Adlon Holding Betriebs- und Verwaltungs KG, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin, Tel: 030/301117-100, Fax: 030/301117-170, E-Mail: u.wulff@adlon-holding.de. Auf Anfrage informiert der Ansprechpartner den Veranstalter über die zu seiner Person beim FELIX gespeicherten Daten und den Inhalt seiner Einwilligung.
§ 13 Erfüllungs- und Zahlungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Folgen einer Teilunwirksamkeit
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für das FELIX als auch den Veranstalter Berlin.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Bei geschäftlichen Veranstaltungen ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – nach Wahl von FELIX der Sitz von FELIX. Hat der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand auch bei privaten Veranstaltungen nach Wahl des FELIX der Sitz des FELIX.
(4) Die deutsche Sprachfassung der Geschäftsbedingungen des FELIX ist allein maßgeblich.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Veranstalter und FELIX werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag enthalten sein sollten.
Allgemeine Nutzungsbedingungen der FELIX Gastronomiebetriebe GmbH
1. Geltung dieser AGB
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für den Besuch des FELIX; etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Besuchers finden keine Anwendung.
2. Jugendschutzgesetz
Der Besucher verpflichtet sich, das Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu beachten, das in seinen wesentlichen Passagen am Einlass aushängt. Zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist das Sicherheitspersonal verpflichtet. Es ist berechtigt, am Einlass Ausweiskontrollen durchzuführen, um das Lebensalter unserer Gäste zu überprüfen. Gemäß § 5 Abs. 1 JuSchG ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren das Betreten des FELIX nur in Begleitung Erziehungsberechtigter und bis 22:00 Uhr gestattet. Jugendlichen ab 16 Jahren in Begleitung Erziehungsberechtigter ist der Aufenthalt im FELIX bis Mitternacht gestattet. Kinder und Jugendliche müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges amtliches Dokument mit Lichtbild, aus dem ihr Name und das Geburtsdatum ersichtlich ist, am Einlass abgeben; anderenfalls ist der Eintritt in das FELIX ausgeschlossen. Das Dokument wird ihnen bei Verlassen des FELIX wieder ausgehändigt. Erziehungsberechtigter im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist
a) jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.
b) jede andere Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Personenberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung der Personenberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreut. Die Personen gemäß dieser Ziffer 2. a) haben ihre Berechtigung auf Verlangen durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
3. Sicherheitskontrollen
Das Mitführen von Waffen, gleich welcher Art, sowie brennbarer und explosiver Stoffe ist verboten. Aus Sicherheitsgründen werden am Einlass vom Sicherheitspersonal Personenkontrollen durchgeführt.
4. Kein Anspruch auf Einlass oder Sitzplatz
Ein Anspruch auf Einlass und Zutritt zum FELIX besteht nicht. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, den Zutritt zu verweigern und in begründeten Fällen Hausverbote zu erteilen. Ein Sitzplatzanspruch besteht ebenfalls nicht. Mit Entrichtung des Eintrittspreises und/oder dem Betreten des FELIX besteht kein Anspruch auf Zutritt zu besonders ausgewiesenen Bereichen/Flächen (VIP-Bereiche).
5. Preislisten
Es gelten die im Eingangsbereich und in den Barkarten ausgewiesenen gültigen Preise bzw. Preislisten.
6. Notausgänge
Im Brandfall sind die grün-weiß beschilderten Notausgänge zu benutzen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
7. Verbotenes Verhalten, Hausverbot
Sofern Besucher auf den zum FELIX gehörenden Flächen Straftaten begehen, insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, der Prostitution oder dem Glücksspiel nachgehen, wird vom FELIX ein sofortiges und dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen und Strafanzeige bei den zuständigen Behörden erstattet. Besucher, die Unruhe stiften oder Schlägereien anzetteln, erhalten sofortiges Hausverbot. Das Hausverbot wird mündlich ausgesprochen und bei schwerwiegenden Fällen auch schriftlich mitgeteilt. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises bei Erteilung des Hausverbotes besteht nicht.
Wer vorsätzlich und mutwillig Einrichtungsgegenstände oder Dekorationen des FELIX zerstört oder beschädigt, erhält sofortiges Hausverbot und hat den verursachten Schaden zu ersetzen. Auch im Falle der fahrlässigen Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungsgegenständen oder Dekorationen des FELIX hat der Verursacher den Schaden zu ersetzen.
8. Berauschte Personen
Alkoholisierten und sonstwie berauschten Personen ist der Zutritt zum FELIX verboten.
9. Rauchverbot
Entsprechend § 2 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (GVBl. S. 578) ist das Rauchen im FELIX untersagt. Auf das Rauchverbot wird durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.
10. Keine eigenen Speisen und Getränke
Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke sind untersagt.
11. Garderobe
Mäntel, Jacken und (Hand-)Taschen (Garderobenstück) sollten schon im eigenen Interesse an der Garderobe abgegeben werden. Je Garderobenstück wird eine Verwahrgebühr von zurzeit 2,00 € inkl. Umsatzsteuer erhoben. Pro Garderobenstück erhält der Besucher eine Garderobenmarke. Für Wertgegenstände, die sich in den Garderobenstücken befinden, wird vom FELIX keine Haftung übernommen. Eine Haftung des FELIX für den Verlust oder Diebstahl von Kleidungsstücken oder Taschen, welche nicht an der Garderobe abgegeben wurden, ist ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung des FELIX für an der Garderobe abgegebene, dort abhanden gekommene Kleidungsstücke ist auf maximal 500,00 € pro Garderobenstück begrenzt. Die Erstattung des Schadens erfolgt nur gegen Vorlage des Kaufbeleges für das abhanden gekommene Garderobenstück und der Garderobenmarke sowie gegen eine entsprechende schriftliche Erklärung des Besuchers, dass er bei Abgabe des betroffenen Garderobenstücks die von ihm vorgelegte Garderobenmarke erhalten hat. Sofern ein Besucher angibt, dass er ein Garderobenstück an der Garderobe abgegeben, die Garderobenmarke aber verloren hat, erhält er das von ihm genau zu bezeichnende Garderobenstück nur dann zurück, wenn er nachweisen kann, dass ihm das Garderobenstück gehört, und er dies zusätzlich schriftlich unter Angabe seines Namens und seiner Adresse versichert. In derartigen Fällen wird das Kleidungstück regelmäßig erst nach Schluss der jeweiligen Veranstaltung ausgehändigt, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein anderer Besucher unter Vorlage der Garderobenmarke die Herausgabe des Garderobenstücks gefordert und das Eigentum an dem Garderobenstück behauptet und gegebenenfalls nachgewiesen hat. Soweit Unklarheiten verbleiben, ist das FELIX berechtigt, das Kleidungsstück solange zurückzuhalten, bis eine Klärung der Eigentümerstellung erfolgt ist.
In den Fällen der vorstehenden Absätze 2 und 3 hat der Besucher ein amtliches Dokument mit Lichtbild, aus dem sein Name und seine Adresse hervorgeht, vorzulegen und dem FELIX zu gestatten, hiervon eine Fotokopie zu fertigen.
12. Hausrecht
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
13. Nachbarschaft
Die Besucher werden gebeten, sich beim Verlassen des FELIX leise zu verhalten. Im Interesse der Nachbarschaft bitten wir um Rücksichtnahme.
14. Fahruntüchtigkeit
Falls Sie mit dem Auto oder Motorrad gekommen sind, bitten wir Sie zu beachten, dass schon geringe Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen können. Das FELIX ist gerne bereit, Ihnen ein Taxi zu rufen; eine Haftung hierfür trifft das FELIX nicht.
15. Handzettel und Flugblätter
Das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern ist verboten. Werden ohne Erlaubnis des FELIX Flugblätter oder Handzettel verteilt, so wird der Aufwand für Beseitigung und Reinigung dem Verursacher in Rechnung gestellt; weitergehende Schadenersatzansprüche des FELIX bleiben vorbehalten.
16. Haftung
Bei Bedarf ist an der Kasse kostenlos Gehörschutz (Ohrenstöpsel) erhältlich. Das FELIX haftet nicht für Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, die auf der Lautstärke der Musik beruhen, es sei denn, dass der im ersten Satz angegebene Spitzenwert überschritten und dadurch der Schaden verursacht wurde.
Das FELIX haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit haftet das FELIX auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber des FELIX oder einem Erfüllungsgehilfen des FELIX verursacht wurde. Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), haftet das FELIX auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des FELIX oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 125.000 für Personenschäden und auf € 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
17. Vorübergehendes Verlassen
Nach vorübergehendem Verlassen des FELIX wird ein Besucher nur dann wieder kostenlos eingelassen, wenn er einen Kontrollstempel trägt. Dieser Stempel ist Beleg für den bereits entrichteten Eintrittspreis.
18. Fotoaufnahmen
Fotoaufnahmen von Besuchern des FELIX sind nur mit Einverständnis der betroffenen Besucher zulässig. Sollten Besucher trotz fehlenden Einverständnisses fotografiert werden, sollten sie dies dem FELIX unverzüglich mitteilen, damit die Fotoaufnahmen unterbunden werden können. Das FELIX ist seinerseits berechtigt, Fotoaufnahmen, auch wenn sie mit dem Einverständnis des Besuchers erfolgen, jederzeit zu untersagen.
Das FELIX benutzt für Werbezwecke, insbesondere die Werbung im Internet, ausschließlich Fotos von Besuchern, die nach Versicherung der Fotografen der Anfertigung der Fotos und deren Nutzung für Werbung in dem konkreten Medium zugestimmt haben. Sofern die entsprechenden Angaben des Fotografen gegenüber dem FELIX nicht zutreffen sollten und die abgebildete Person der Aufnahme und der Nutzung nicht zugestimmt haben, ist das FELIX zu informieren, damit die Fotografien umgehend gelöscht werden können.
19. Videoüberwachung
Im FELIX werden zur Wahrung des Hausrechtes und zur Sicherung des reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen besonders gefährdete Orte videoüberwacht. Die Bänder können bei begründeten Anträgen bei der Geschäftsleitung eingesehen werden. Sofern es nicht zu besonderen Vorfällen kommt, die eine Auswertung der Aufnahmen erfordern, werden die Bänder unverzüglich nach Erreichung des Zwecks gelöscht.
20. Fundsachen
Fundsachen sind im Büro des FELIX einsehbar und werden gegen Nachweis dem Eigentümer ausgehändigt. Fundsachen werden vom FELIX längstens für die Dauer von 6 Monaten auf Kosten und Risiko des Besuchers aufbewahrt. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt; eine Haftung des FELIX ist ausgeschlossen.
21. Verschiedenes
Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für das FELIX als auch den Besucher Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand nach Wahl des FELIX der Sitz des FELIX. Die deutsche Sprachfassung der Geschäftsbedingungen des FELIX ist allein maßgeblich.