AGB
Allgemeine Nutzungsbedingungen der FELIX Gastronomiebetriebe GmbH
1. Geltung dieser AGB
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für den Besuch des FELIX; etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Besuchers finden keine Anwendung.
2. Jugendschutzgesetz
Der Besucher verpflichtet sich, das Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu beachten, das in seinen wesentlichen Passagen am Einlass aushängt. Zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist das Sicherheitspersonal verpflichtet. Es ist berechtigt, am Einlass Ausweiskontrollen durchzuführen, um das Lebensalter unserer Gäste zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 JuSchG ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren das Betreten des FELIX nur in Begleitung Erziehungsberechtigter und bis 22:00 Uhr gestattet. Jugendlichen ab 16 Jahren in Begleitung Erziehungsberechtigter ist der Aufenthalt im FELIX bis Mitternacht gestattet. Kinder und Jugendliche müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges amtliches Dokument mit Lichtbild, aus dem ihr Name und das Geburtsdatum ersichtlich ist, am Einlass abgeben; anderenfalls ist der Eintritt in das FELIX ausgeschlossen. Das Dokument wird ihnen bei Verlassen des FELIX wieder ausgehändigt. Erziehungsberechtigter im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist
a) jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.
b) jede andere Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Personenberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung der Personenberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreut. Die Personen gemäß dieser Ziffer 2. a) haben ihre Berechtigung auf Verlangen durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
3. Sicherheitskontrollen
Das Mitführen von Waffen, gleich welcher Art, sowie brennbarer und explosiver Stoffe ist verboten. Aus Sicherheitsgründen werden am Einlass vom Sicherheitspersonal Personenkontrollen durchgeführt.
4. Kein Anspruch auf Einlass oder Sitzplatz
Ein Anspruch auf Einlass und Zutritt zum FELIX besteht nicht. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, den Zutritt zu verweigern und in begründeten Fällen Hausverbote zu erteilen. Ein Sitzplatzanspruch besteht ebenfalls nicht. Mit Entrichtung des Eintrittspreises und/oder dem Betreten des FELIX besteht kein Anspruch auf Zutritt zu besonders ausgewiesenen Bereichen/Flächen (VIP-Bereiche).
5. Preislisten
Es gelten die im Eingangsbereich und in den Barkarten ausgewiesenen gültigen Preise bzw. Preislisten.
6. Notausgänge
Im Brandfall sind die grün-weiß beschilderten Notausgänge zu benutzen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
7. Verbotenes Verhalten, Hausverbot
Sofern Besucher auf den zum FELIX gehörenden Flächen Straftaten begehen, insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, der Prostitution oder dem Glücksspiel nachgehen, wird vom FELIX ein sofortiges und dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen und Strafanzeige bei den zuständigen Behörden erstattet.
Besucher, die Unruhe stiften oder Schlägereien anzetteln, erhalten sofortiges Hausverbot. Das Hausverbot wird mündlich ausgesprochen und bei schwerwiegenden Fällen auch schriftlich mitgeteilt. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises bei Erteilung des Hausverbotes besteht nicht.
Wer vorsätzlich und mutwillig Einrichtungsgegenstände oder Dekorationen des FELIX zerstört oder beschädigt, erhält sofortiges Hausverbot und hat den verursachten Schaden zu ersetzen. Auch im Falle der fahrlässigen Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungsgegenständen oder Dekorationen des FELIX hat der Verursacher den Schaden zu ersetzen.
8. Berauschte Personen
Alkoholisierten und sonstwie berauschten Personen ist der Zutritt zum FELIX verboten.
9. Rauchverbot
Entsprechend § 2 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (GVBl. S. 578) ist das Rauchen im FELIX untersagt. Auf das Rauchverbot wird durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.
10. Keine eigenen Speisen und Getränke
Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke sind untersagt.
11. Garderobe
Mäntel, Jacken und (Hand-)Taschen (Garderobenstück) sollten schon im eigenen Interesse an der Garderobe abgegeben werden. Je Garderobenstück wird eine Verwahrgebühr von zurzeit 2,00 € inkl. Umsatzsteuer erhoben. Pro Garderobenstück erhält der Besucher eine Garderobenmarke. Für Wertgegenstände, die sich in den Garderobenstücken befinden, wird vom FELIX keine Haftung übernommen. Eine Haftung des FELIX für den Verlust oder Diebstahl von Kleidungsstücken oder Taschen, welche nicht an der Garderobe abgegeben wurden, ist ausgeschlossen.
Eine etwaige Haftung des FELIX für an der Garderobe abgegebene, dort abhanden gekommene Kleidungsstücke ist auf maximal 500,00 € pro Garderobenstück begrenzt. Die Erstattung des Schadens erfolgt nur gegen Vorlage des Kaufbeleges für das abhanden gekommene Garderobenstück und der Garderobenmarke sowie gegen eine entsprechende schriftliche Erklärung des Besuchers, dass er bei Abgabe des betroffenen Garderobenstücks die von ihm vorgelegte Garderobenmarke erhalten hat.
Sofern ein Besucher angibt, dass er ein Garderobenstück an der Garderobe abgegeben, die Garderobenmarke aber verloren hat, erhält er das von ihm genau zu bezeichnende Garderobenstück nur dann zurück, wenn er nachweisen kann, dass ihm das Garderobenstück gehört, und er dies zusätzlich schriftlich unter Angabe seines Namens und seiner Adresse versichert. In derartigen Fällen wird das Kleidungstück regelmäßig erst nach Schluss der jeweiligen Veranstaltung ausgehändigt, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein anderer Besucher unter Vorlage der Garderobenmarke die Herausgabe des Garderobenstücks gefordert und das Eigentum an dem Garderobenstück behauptet und gegebenenfalls nachgewiesen hat. Soweit Unklarheiten verbleiben, ist das FELIX berechtigt, das Kleidungsstück solange zurückzuhalten, bis eine Klärung der Eigentümerstellung erfolgt ist.
In den Fällen der vorstehenden Absätze 2 und 3 hat der Besucher ein amtliches Dokument mit Lichtbild, aus dem sein Name und seine Adresse hervorgeht, vorzulegen und dem FELIX zu gestatten, hiervon eine Fotokopie zu fertigen.
12. Hausrecht
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
13. Nachbarschaft
Die Besucher werden gebeten, sich beim Verlassen des FELIX leise zu verhalten. Im Interesse der Nachbarschaft bitten wir um Rücksichtnahme.
14. Fahruntüchtigkeit
Falls Sie mit dem Auto oder Motorrad gekommen sind, bitten wir Sie zu beachten, dass schon geringe Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen können. Das FELIX ist gerne bereit, Ihnen ein Taxi zu rufen; eine Haftung hierfür trifft das FELIX nicht.
15. Handzettel und Flugblätter
Das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern ist verboten. Werden ohne Erlaubnis des FELIX Flugblätter oder Handzettel verteilt, so wird der Aufwand für Beseitigung und Reinigung dem Verursacher in Rechnung gestellt; weitergehende Schadenersatzansprüche des FELIX bleiben vorbehalten.
16. Haftung
Bei Bedarf ist an der Kasse kostenlos Gehörschutz (Ohrenstöpsel) erhältlich. Das FELIX haftet nicht für Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, die auf der Lautstärke der Musik beruhen, es sei denn, dass der im ersten Satz angegebene Spitzenwert überschritten und dadurch der Schaden verursacht wurde.
Das FELIX haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit haftet das FELIX auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber des FELIX oder einem Erfüllungsgehilfen des FELIX verursacht wurde. Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), haftet das FELIX auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des FELIX oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 125.000 für Personenschäden und auf € 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
17. Vorübergehendes Verlassen
Nach vorübergehendem Verlassen des FELIX wird ein Besucher nur dann wieder kostenlos eingelassen, wenn er einen Kontrollstempel trägt. Dieser Stempel ist Beleg für den bereits entrichteten Eintrittspreis.
18. Fotoaufnahmen
Fotoaufnahmen von Besuchern des FELIX sind nur mit Einverständnis der betroffenen Besucher zulässig. Sollten Besucher trotz fehlenden Einverständnisses fotografiert werden, sollten sie dies dem FELIX unverzüglich mitteilen, damit die Fotoaufnahmen unterbunden werden können. Das FELIX ist seinerseits berechtigt, Fotoaufnahmen, auch wenn sie mit dem Einverständnis des Besuchers erfolgen, jederzeit zu untersagen.
Das FELIX benutzt für Werbezwecke, insbesondere die Werbung im Internet, ausschließlich Fotos von Besuchern, die nach Versicherung der Fotografen der Anfertigung der Fotos und deren Nutzung für Werbung in dem konkreten Medium zugestimmt haben. Sofern die entsprechenden Angaben des Fotografen gegenüber dem FELIX nicht zutreffen sollten und die abgebildete Person der Aufnahme und der Nutzung nicht zugestimmt haben, ist das FELIX zu informieren, damit die Fotografien umgehend gelöscht werden können.
19. Videoüberwachung
Im FELIX werden zur Wahrung des Hausrechtes und zur Sicherung des reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen besonders gefährdete Orte videoüberwacht. Die Bänder können bei begründeten Anträgen bei der Geschäftsleitung eingesehen werden. Sofern es nicht zu besonderen Vorfällen kommt, die eine Auswertung der Aufnahmen erfordern, werden die Bänder unverzüglich nach Erreichung des Zwecks gelöscht.
20. Fundsachen
Fundsachen sind im Büro des FELIX einsehbar und werden gegen Nachweis dem Eigentümer ausgehändigt. Fundsachen werden vom FELIX längstens für die Dauer von 6 Monaten auf Kosten und Risiko des Besuchers aufbewahrt. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt; eine Haftung des FELIX ist ausgeschlossen.
21. Verschiedenes
Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für das FELIX als auch den Besucher Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand nach Wahl des FELIX der Sitz des FELIX. Die deutsche Sprachfassung der Geschäftsbedingungen des FELIX ist allein maßgeblich.